
Wärmepumpe von der Steuer absetzen: 20 % über §35c EStG
Wärmepumpe von der Steuer absetzen – kurz und ehrlich
Eine Wärmepumpe von der Steuer absetzen kannst du über §35c EStG: Die Steuerermäßigung beträgt zusammen 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre – 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im nächsten und 6 % im übernächsten Kalenderjahr, höchstens 14.000 € / 14.000 € / 12.000 € pro Jahr und 40.000 € je begünstigtem Objekt.
Der Haken steht direkt daneben im Gesetz: Für eine Maßnahme, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, gibt es die Ermäßigung nicht. Wer die Wärmepumpe über die KfW 458 fördern lässt, hat den Steuerbonus für genau diese Heizung damit verspielt – und umgekehrt.
Und die Uhr läuft: §35c gilt nur für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Dieser Artikel ordnet beide Wege gegeneinander ein. Grundlage sind der Gesetzestext des §35c EStG, der Anwendungszeitraum in §52 Absatz 35a EStG und die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), die die technischen Mindestanforderungen setzt. Stand: August 2026. Das ist keine Steuerberatung – die Einordnung deines konkreten Falls gehört zum Finanzamt oder zur Steuerberatung.
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Jetzt berechnenWas §35c EStG für eine Wärmepumpe konkret bringt
Die Wärmepumpe ist in §35c Absatz 1 Satz 3 als Nummer 6 „Erneuerung der Heizungsanlage" begünstigt – sie steht in derselben Liste wie die Wärmedämmung von Wänden, die dort unter Nummer 1 geführt wird.
Wichtig ist die Mechanik: §35c ist eine Steuerermäßigung, kein Zuschuss und kein Werbungskostenabzug. Der Betrag wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, „vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen". Er wirkt also 1:1 – aber nur, soweit überhaupt Steuer anfällt.
| Jahr | Satz | Höchstbetrag | Rechenbeispiel: 25.000 € Aufwendungen |
|---|---|---|---|
| Jahr des Abschlusses | 7 % | 14.000 € | 1.750 € |
| 1. Folgejahr | 7 % | 14.000 € | 1.750 € |
| 2. Folgejahr | 6 % | 12.000 € | 1.500 € |
| Summe | 20 % | 40.000 € je Objekt | 5.000 € |
Die 25.000 € sind eine Annahme für die Rechnung, keine amtliche Kostenzahl – eine offizielle Preisstatistik für Wärmepumpen-Anschaffungen gibt es nicht. Setz deine eigene Angebotssumme ein: Bei 40.000 € Aufwendungen sind es 2.800 / 2.800 / 2.400 €, zusammen 8.000 €.
Der Objektdeckel von 40.000 € bedeutet rückgerechnet: Berücksichtigt werden Aufwendungen bis 200.000 € je begünstigtem Objekt. Für eine einzelne Wärmepumpe ist das keine reale Grenze – für eine Sanierung in mehreren Schritten am selben Haus sehr wohl. Die Aufwendungen zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung einschließlich Umsatzsteuer.
Zwei Zusatzregeln lohnen sich zu kennen:
- Energieberater: Für Aufwendungen für den Energieberater mindert sich die Steuer abweichend um 50 % – und zwar im Jahr des Abschlusses, nicht über drei Jahre verteilt.
- Lohnsteuer-Freibetrag: Arbeitnehmer können sich das Vierfache der Steuerermäßigung als Freibetrag eintragen lassen (§39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG). Die Entlastung wirkt dann monatlich, statt erst im Bescheid.
KfW-Zuschuss oder Steuerbonus: für dieselbe Maßnahme geht nur eins
Die Sperre steht in §35c Absatz 3: Die Ermäßigung entfällt, wenn es sich „um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden". Der KfW-Zuschuss aus dem Programm 458 ist genau so ein steuerfreier Zuschuss.
Die Förderseite formuliert dieselbe Sperre spiegelbildlich. Das KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026) sagt:
„Die Kumulierung mit einer steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ausgeschlossen. Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden."
Die Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 verlangt zusätzlich eine aktive Verpflichtung: Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen, oder bestätigen, dass keiner gestellt wurde. Und die Prüfung ist keine Vertrauenssache: Wer von der KfW mindestens 3.000 € Zuschuss innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt bekommt, dessen Daten übermittelt die KfW an die Finanzbehörden.
Was das für dich bedeutet, wenn du die KfW-Seite noch nicht durchgerechnet hast: Wie sich der Zuschuss aus Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus zusammensetzt, steht im Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung 2026.
Was der Ausschluss genau erfasst – und was nicht
Der Ausschluss ist maßnahmenbezogen. Entscheidend ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich – etwa die Erneuerung der Heizungsanlage – eine öffentliche Förderung erfolgt ist. Nicht entscheidend ist, ob sich alle Aufwendungen dieser Maßnahme in der Förderung auch tatsächlich ausgewirkt haben. Der Ausschluss erfasst dabei auch sämtliche Umfeldmaßnahmen der geförderten Maßnahme.
Daraus folgt die teuerste Fehlannahme in diesem Themenfeld: Der Rest über dem KfW-Deckel lässt sich nicht steuerlich nachholen. Wer 45.000 € für die Wärmepumpe zahlt und über die KfW nur auf 28.000 € förderfähige Kosten kommt, kann die übrigen 17.000 € nicht zusätzlich über §35c geltend machen. Die Heizung ist eine Maßnahme, und sie ist gefördert.
Ebenfalls wichtig: Die Entscheidung ist bindend. Für die jeweilige Maßnahme bleibst du nach Auffassung der Finanzverwaltung für den gesamten dreijährigen Förderzeitraum bei dem einmal gewählten Weg; ein Wechsel zwischen Zuschuss und Steuerbonus ist nicht vorgesehen.
Unschädlich sind dagegen:
- ein Zuschuss nur für die Energieberatung – dann sind die Beratungskosten selbst nicht absetzbar, die daraufhin durchgeführte Maßnahme aber schon;
- ein gleichzeitig laufendes Baukindergeld.
Anteilig schädlich ist die Eigenheimrenten-Förderung nach §92a EStG: §35c greift dann nur für den darüber hinausgehenden Teil.
Ein Punkt, für den es keine ausdrückliche amtliche Aussage gibt: Was gilt bei einem abgelehnten oder zurückgezogenen KfW-Antrag? Das Gesetz spricht von Zuschüssen, die „in Anspruch genommen werden", die Verwaltungsauffassung von einer Förderung, die „erfolgt ist" – beides spricht dafür, dass ein gescheiterter Antrag §35c nicht sperrt. Das ist unsere Lesart, keine bestätigte Rechtslage: Kläre sie vor der Erklärung mit dem Finanzamt oder der Steuerberatung.
Der erlaubte Split: Heizung über die KfW, Dämmung über §35c
Was pauschal kursiert – „KfW und Steuerbonus lassen sich nie kombinieren" – ist in dieser Form falsch. Die Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 nennt den erlaubten Fall in Nummer 8.6 ausdrücklich:
„Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen (zum Beispiel nach Nummer 5.3) mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen (zum Beispiel § 35c Absatz 1 Nummer 1 EStG) kombiniert werden."
Nummer 5.3 ist die Heizungstechnik, §35c Absatz 1 Nummer 1 die Wärmedämmung von Wänden. Genau dieser Split ist also amtlich abgesegnet: Wärmepumpe über die KfW, Dämmung über die Steuer. Die Trennlinie verläuft zwischen den Maßnahmen, nicht innerhalb einer einzelnen.
Wie du Heizung und Gebäudehülle sauber auf die beiden Wege verteilst – und welche Kostenblöcke zwingend in den Heizungsantrag gehören –, steht im Ratgeber zu Dämmung und Wärmepumpe kombinieren.
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Wann der Steuerbonus die bessere – oder einzige – Wahl ist
2026 ist der KfW-Zuschuss in den meisten Fällen mehr wert: 30 % Grundförderung, dazu bis zu 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und bis zu 40 % Einkommensbonus, gekappt bei 70 % – 80 % nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €. Gegen fix 20 % über die Steuer ist das eine klare Sache.
Fünf Konstellationen drehen das Bild. Die Rechenwege dazu sind unsere Arithmetik aus den amtlichen Sätzen und Deckeln, keine amtlichen Vergleichszahlen:
- Der Auftrag ist schon vergeben. Bei der KfW schließt der Vorhabenbeginn vor Antragstellung die Förderung aus – und Vorhabenbeginn ist bereits der Vertragsschluss ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung. §35c kennt keinen Antrag vorab, und Planung, Beratung sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten dort ausdrücklich nicht als Beginn der Maßnahme. Wer zu früh unterschrieben hat, hat nur noch den Steuerweg.
- Die Kosten liegen deutlich über dem KfW-Deckel. Die KfW rechnet auf höchstens 28.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit, §35c auf Aufwendungen bis 200.000 €. Ohne Boni stehen 30 % auf 28.000 € – also 8.400 € – gegen 20 % der Gesamtkosten: Ab rund 42.000 € Projektkosten ist der Steuerbonus rechnerisch vorn.
- Ab dem 1. Quartal 2027. Die Förderrichtlinie senkt den Fördersatz für Wärmepumpen dann auf 15 %; die 15 Prozentpunkte des neuen Wertschöpfungs-Bonus hängen an einem „Ursprung in der Union", den bisher niemand definiert hat. §35c bleibt bei 20 %.
- Kein Anspruch auf die Boni. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus setzen Selbstnutzung und bestimmte Voraussetzungen bei Alt-Heizung beziehungsweise Einkommen voraus. Ohne beide bleibt es bei der Grundförderung – 30 % im Jahr 2026, 15 % ab dem 1. Quartal 2027.
- Etwas niedrigere technische Hürde. Die ESanMV verlangt bei Luft-Wasser-Wärmepumpen ƞs ≥ 145 % bei 35 °C, die Technischen Mindestanforderungen der BEG dagegen ≥ 150 %. Ein Gerät kann also steuerlich begünstigt und trotzdem nicht BEG-förderfähig sein. §35c verlangt außerdem keinen Energieeffizienz-Experten.
Ehrlich gegengerechnet, spricht gegen §35c: Das Geld fließt erst mit dem Steuerbescheid und über drei Jahre; es wirkt nur, soweit tarifliche Einkommensteuer anfällt; nicht genutzte Beträge verfallen; und jeder Auszug oder Verkauf kappt die Restjahre.
Voraussetzungen: Wer die Wärmepumpe steuerlich absetzen darf
Vier Bedingungen entscheiden, bevor es überhaupt um Technik geht.
Eigentum. Begünstigt ist, wem das Gebäude gehört. Miete oder ein Nießbrauchsrecht vermitteln nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum – Mieter und Nießbraucher sind damit außen vor.
Ausschließliche Selbstnutzung. Das Gesetz verlangt, dass du das Gebäude „im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" nutzt – und zwar in jedem der drei Förderjahre. Vermietete Objekte sind komplett draußen. Dazu drei Fälle, die regelmäßig missverstanden werden:
- Ferienwohnungen und Objekte der doppelten Haushaltsführung sind begünstigt, solange sie nicht vermietet werden.
- Teilweise beruflich oder vermietet genutzte Räume sind unschädlich, führen aber zu einer Kürzung nach dem Nutzflächenverhältnis. Der Höchstbetrag von 40.000 € wird dadurch nicht gekürzt. Bei Mieteinnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum unterbleibt die Aufteilung.
- Unentgeltliche Überlassung des ganzen Hauses an Angehörige ist keine Selbstnutzung – Ausnahme: Überlassung an ein Kind, für das du Kindergeld oder einen Freibetrag nach §32 EStG bekommst.
Objektbezug. Die 40.000 € gelten je begünstigtem Objekt und insgesamt nur einmal (§35c Absatz 6). Bei Miteigentum wird der Betrag also nicht vervielfacht. Mehrere eigene Objekte sind dagegen nacheinander oder nebeneinander möglich.
Lage. Das Gebäude muss in der EU oder in einem EWR-Staat liegen.
Die Zehn-Jahres-Hürde – und was als „Beginn" zählt
Das Gesetz verlangt, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Gerechnet wird taggenau: Herstellungsbeginn gegen Maßnahmenbeginn.
- Herstellungsbeginn ist der Tag des erstmaligen Bauantrags, bei genehmigungsfreien Objekten der Tag der Einreichung der Bauunterlagen. Für Gebäude von vor 2010 genügt nach Verwaltungsauffassung die Angabe des Herstellungsjahres; dann zählt der 1. Januar dieses Jahres.
- Maßnahmenbeginn ist bei genehmigungsfreien Vorhaben der Beginn der Bauausführung. Planung, Beratung und Vertragsabschlüsse zählen ausdrücklich nicht dazu; auch eine wasser- oder bergrechtliche Anzeige für die Erdsondenbohrung ist noch kein Beginn.
Diese Definition ist der wichtigste Unterschied zur KfW: Was dort schon der förderschädliche Vorhabenbeginn ist – der unterschriebene Vertrag –, ist hier noch gar nichts.
Welche technischen Anforderungen die Wärmepumpe erfüllen muss
Die Details stehen nicht im EStG, sondern in der ESanMV, Anlage 6 Nummer 6.3 „Elektrisch angetriebene Wärmepumpen". Die Verordnungsfassung gilt für Maßnahmen mit Beginn nach dem 31.12.2024 und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025.
| Anforderung | Wert |
|---|---|
| ƞs, Wärmequelle Luft | 145 % bei 35 °C / 125 % bei 55 °C |
| ƞs, Erdwärme, Wasser, sonstige | 180 % bei 35 °C / 140 % bei 55 °C |
| Luftheizende Wärmepumpen ≤ 12 kW | ƞs ≥ 181 %, Effizienzklasse A++ oder A+++ |
| Luftheizende Wärmepumpen > 12 kW | ƞs,h ≥ 150 % |
| Jahresarbeitszahl (wassergeführt) | mindestens 3,0 nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 |
| Geräuschemissionen Außengerät | 5 dB, seit dem 01.01.2026 10 dB unter den Ökodesign-Grenzwerten (VO (EU) 813/2013) |
| Kältemittel | ab 01.01.2028 natürliche Kältemittel bei neu installierten Wärmepumpen |
ƞs ist die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz aus der Ökodesign-Verordnung – die Kennzahl, die auf dem Datenblatt deines Geräts steht.
Dazu kommen Anforderungen an die Ausführung: Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831, hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, Anpassung der Heizkurve, Dämmung der Rohrleitungen mindestens nach dem geltenden Gebäudeenergiegesetz, messtechnische Erfassung der Energieverbräuche und erzeugten Wärmemengen sowie eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige.
Und eine Schnittstelle: Begünstigte Wärmepumpen müssen sich automatisiert netzdienlich aktivieren und betreiben lassen (etwa SG Ready, VHP Ready oder EEBUS). Dieselbe Steuerbarkeit ist die Eintrittskarte zu den reduzierten Netzentgelten – was sie im laufenden Betrieb wert ist, rechnen wir im Ratgeber zu den Wärmepumpen-Stromkosten 2026 durch.
Nicht begünstigt sind Gas-Wärmepumpen und Wärmepumpen, die Raumluft aus thermisch konditionierten Zonen als Wärmequelle nutzen. Bei bivalenten Anlagen ist nur der erneuerbare Anteil förderfähig; steckt der fossile Zweiterzeuger mit der Wärmepumpe in einem Kompaktgerät, sind pauschal 65 % der Gesamtkosten begünstigt.
Mitbegünstigt sind dagegen alle Umfeldkosten, die zum Heizungstausch gehören: Erdsondenbohrungen samt Probebohrung und Versicherung, Erdkollektoren und Brunnenbohrungen, Fundament und Einhausung, elektrische Infrastruktur, Pufferspeicher, Flächenheizungen inklusive Estrich und Bodenbelag, Niedertemperatur-Heizkörper bis 55 °C Vorlauf, hydraulischer Abgleich, die Umstellung von Etagen- auf Zentralheizung sowie Ausbau und Entsorgung der Altanlage samt Öltank.
Die 65-%-Regel: im Ordnungsrecht gestrichen, im Steuerrecht in Kraft
Ein Detail, das seit dem Sommer 2026 regelmäßig zu Fehlschlüssen führt: Anlage 6 der ESanMV verlangt weiterhin, dass die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Die Verordnung wurde zuletzt im November 2024 geändert und gilt in dieser Fassung unverändert fort.
Dass die entsprechende Pflicht im Gebäudeenergiegesetz gestrichen wurde, ändert daran nichts: Was hier gilt, ist eine Förderbedingung, kein Ordnungsrecht. Für eine monovalente Wärmepumpe ist die Quote ohnehin nie ein Problem – für Hybridlösungen mit fossilem Zweiterzeuger sehr wohl. Was das Gebäudemodernisierungsgesetz sonst geändert hat, ordnen wir im Ratgeber zur Wärmepumpen-Pflicht 2026 im Altbau ein.
Wie viel Einkommensteuer du brauchst, damit die 20 % ankommen
Die unangenehmste Eigenschaft von §35c: Die Ermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer. Was darüber hinausgeht, ist verloren – der Überhang lässt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung weder in andere Veranlagungszeiträume noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums vor- oder zurücktragen.
Umgerechnet auf den Grundtarif 2026 (§32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €) heißt das – unsere Rechnung nach dem Tarifverlauf, keine amtliche Tabelle:
| Nötige tarifliche Einkommensteuer | ungefähr nötiges zu versteuerndes Einkommen (Grundtarif) |
|---|---|
| 1.500 € | rund 19.700 € |
| 1.750 € | rund 20.700 € |
| 5.000 € | rund 32.700 € |
| 12.000 € | rund 54.100 € |
| 14.000 € | rund 59.400 € |
Bei Zusammenveranlagung gilt jeweils grob das doppelte gemeinsame Einkommen. Praktisch: Für das Rechenbeispiel mit 25.000 € Projektkosten – 1.750 € Ermäßigung im ersten Jahr – reicht ein zu versteuerndes Einkommen um 20.700 € als Single. Wer dagegen die Jahreshöchstbeträge von 14.000 € voll ausschöpfen will, ist bei rund 59.400 € zu versteuerndem Einkommen. Rentner mit kleiner Steuerlast und Haushalte in Elternzeit verlieren hier oft einen Teil der Ermäßigung – ein Grund mehr, den KfW-Weg zuerst zu prüfen.
Formalien, an denen der Steuerbonus scheitert
§35c ist formstrenger als der Zuschuss. Fünf Punkte entscheiden:
- Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§35c Absatz 1 Satz 7). Ausstellen darf sie das ausführende Fachunternehmen oder eine nach §88 GEG ausstellungsberechtigte Person. Seit Maßnahmenbeginn 01.01.2025 gibt es dafür ein einheitliches Muster – lass dir bestätigen, dass dein Betrieb die aktuelle Fassung verwendet, ältere Vordrucke gelten nur für frühere Maßnahmenbeginne.
- Ein echtes Fachunternehmen. Förderfähig ist nur die Arbeit eines Betriebs aus einem der in §2 Absatz 1 ESanMV gelisteten Gewerke – für die Wärmepumpe vor allem Installateur- und Heizungsbauarbeiten, Kälteanlagenbau, Elektrotechnik und Brunnenbau. Die ausgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des Betriebs gehören.
- Rechnung in deutscher Sprache, Zahlung auf das Konto. Beides steht in §35c Absatz 4. Bar bezahlt ist verloren: Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen werden nicht anerkannt, und eine spätere Überweisung heilt das nicht. Dass jemand anderes von seinem Konto überweist, ist dagegen unschädlich.
- Keine Eigenleistung. Der eigene Arbeitseinsatz zählt nicht. Selbst gekauftes Material wird nur berücksichtigt, wenn es in der Bescheinigung gesondert ausgewiesen ist.
- Kein Contracting, keine Mietheizung. Wer die Anlage nicht selbst einbauen lässt und nicht Eigentümer wird, erfüllt die Voraussetzungen schon dem Grunde nach nicht. Das Wärmepumpen-Abo schließt §35c aus.
Ebenfalls nicht absetzbar: Finanzierungskosten, Behörden- und Verwaltungsleistungen, Umzug oder Ausweichquartier während der Bauzeit.
Beantragt wird die Ermäßigung in der Einkommensteuererklärung – ein separater Antrag vor Beginn der Maßnahme ist nicht nötig. Nachholen lässt sie sich, solange der Bescheid noch nicht unanfechtbar oder eine Änderung noch möglich ist.
Was „bis Ende 2029" praktisch bedeutet
§35c ist befristet. §52 Absatz 35a EStG lässt die Vorschrift nur auf energetische Maßnahmen zu, „mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind". Passend dazu tritt die ESanMV mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Ob es eine Verlängerung geben wird, ist offen – belegt ist sie nicht.
Der teure Teil steckt im Wort „abgeschlossen". Es meint nicht „eingebaut", sondern: Die Leistung ist vollständig erbracht, du hast die Schlussrechnung erhalten und den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Handwerkers überwiesen. Eine vereinbarte Ratenzahlung genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht – sie stützt sich dabei auf ein BFH-Urteil von 2024 (IX R 31/23). Unwesentliche Restarbeiten sind unschädlich.
Konkret: Wer die Wärmepumpe im Dezember 2029 einbauen lässt, die Schlussrechnung aber erst im Januar 2030 bezahlt, verliert die Ermäßigung vollständig – nicht anteilig.
Umgekehrt darf der Förderzeitraum über 2029 hinausreichen: Bei Abschluss im Jahr 2029 wirkt die Ermäßigung in den Veranlagungszeiträumen 2029, 2030 und 2031. Eigentum und Selbstnutzung müssen dann in jedem dieser drei Jahre vorliegen.
Wenn beides nicht geht: §35a EStG als Rest-Fall
Reißt die Wärmepumpe die Mindestanforderungen der ESanMV – etwa weil das Gerät die ƞs-Werte nicht erreicht –, bleibt der Handwerkerbonus nach §35a Absatz 3 EStG: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr, und nur auf Arbeitskosten; das Material bleibt außen vor.
Auch §35a ist gesperrt, wenn für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Und neben §35c geht er für dieselbe Maßnahme nicht: Die beiden Vorschriften schließen sich gegenseitig aus.
Größenordnung: 1.200 € gegen rund 5.000 € im Rechenbeispiel mit 25.000 € Projektkosten. §35a ist der Trostpreis, nicht die Alternative.
Fazit: vier Sätze, die die Entscheidung tragen
- §35c bringt 20 %, aber langsam. 7 % / 7 % / 6 % über drei Jahre, höchstens 14.000 / 14.000 / 12.000 € im Jahr und 40.000 € je Objekt – abgezogen von der Steuerschuld, nicht ausgezahlt.
- Für dieselbe Maßnahme gibt es nur einen Weg. KfW-Zuschuss oder Steuerbonus, die Entscheidung bindet für den gesamten Förderzeitraum, und was über dem KfW-Deckel liegt, lässt sich steuerlich nicht nachholen.
- Der Split über unterschiedliche Maßnahmen ist erlaubt. Heizung über die KfW, Dämmung über §35c – so steht es in Nummer 8.6 der Förderrichtlinie.
- Der Steuerbonus rettet die verpatzte Reihenfolge. Wer den Vertrag ohne Förderbedingung unterschrieben hat, ist bei der KfW raus, bei §35c nicht.
Die harte Frist bleibt der 31.12.2029 – und maßgeblich ist nicht der Einbau, sondern die vollständig bezahlte Schlussrechnung. Für deinen konkreten Fall gilt weiterhin: Das ist keine Steuerberatung.
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